Choose your country
MENNEKES

Verfahrensordnung zum Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

1. Zweck der Verfahrensordnung

Diese Verfahrensordnung regelt die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 8 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Lieferketten.

2. Anwendungsbereich

Diese Verfahrensordnung gilt für alle Beschwerden, die im Zusammenhang mit den im LkSG festgelegten Sorgfaltspflichten erhoben werden. Jede Person kann eine Beschwerde einreichen. Beschwerden können schriftlich, persönlich oder anonymisiert über einen externen Ombudsmann eingereicht werden.

Das MENNEKES Hinweisgebersystem erreichen Sie unter folgender E-Mail-Adresse: hinweisgeberstelle(at)mennekes.de

Für ein persönliches Gespräch können Sie unter hinweisgeberstelle(at)mennekes.de einen Termin vereinbaren.

Über unseren externen Ombudsmann können Sie ebenfalls Meldungen, auf Wunsch auch unter Wahrung der Anonymität, an das MENNEKES Hinweisgebersystem einreichen:

Rechtsanwalt Carsten Sieg
Phone: +49 2761 893-21
E-Mail: si(at)hep.legal

Adresse:
Dr. Heller, Epe und Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB
Martinstraße 4/Kurkölner Platz
57462 OLPE/BIGGESEE

3. Bearbeitung der Beschwerde

Der Eingang einer Beschwerde wird innerhalb von 7 Tagen schriftlich oder elektronisch bestätigt. Die zuständige Abteilung prüft zunächst, ob die Beschwerde zulässig ist. Zulässig sind Beschwerden, die sich auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beziehen und entweder gegen MENNEKES Mitarbeiter richten oder im Zusammenhang mit einem MENNEKES Geschäft oder einem Lieferanten von MENNEKES bestehen. Ist die Beschwerde zulässig, wird diese durch ein intern zusammengestelltes Komitee untersucht. Das Komitee ist unparteiisch, unabhängig, an fachliche Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Feststellung einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits stattfindenden Verletzung von menschenrechts- und/oder umweltbezogenen Pflichten werden unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergriffen. Darüber hinaus wird basierend auf den Ergebnissen der Sachverhaltsklärung ein Vorschlag für das weitere Vorgehen entwickelt. Sofern es rechtlich zulässig und uns möglich ist, werden wir den Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen informieren.

4. Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde

Hinweisgeber sind vor Benachteiligungen oder Bestrafungen aufgrund eines Hinweises geschützt. Auch nach Abschluss des Verfahrens bleiben wir mit der hinweisgebenden Person im Kontakt, um sicherzustellen, dass diese nicht im Nachgang benachteiligt wird.