POWER YOUR BUSINESS!
CHARGE UP YOUR DAY!
ELECTRIFY YOUR MOBILITY
Mit unserem Newsletter erhalten Sie alle zwei Monate Neuigkeiten zu unseren Steckvorrichtungen und eMobility-Ladelösungen sowie Infos zu Terminen und News aus der MENNEKES Gruppe. Jetzt anmelden:
Newsletter abonnierenDas Europäische Parlament hat 2021 EU-weit eine verpflichtende Ladepunktkennzeichnung beschlossen. Das bedeutet, dass neue Fahrzeuge und alle Zapfsäulen bzw. Ladesäulen einheitlich gekennzeichnet werden müssen. Fahrer von E-Autos können so einfach und komfortabel feststellen, ob ihr Ladekabel an dem Ladepunkt eingesteckt werden kann und nutzbar ist. Der Standard EN 17186 spezifiziert die Kennzeichnung für Ladestationen zum Laden von Elektrofahrzeugen und definiert auch die technische Ausführung und Größe der neuen Kennzeichnungen.
In den einzelnen EU-Ländern kann es darüber hinausgehende, also zusätzliche, nationale Anforderungen geben, die umgesetzt werden müssen.
Weitere kompakte Informationen in verschiedenen Sprachen finden Sie hier.
Die europäische Norm gilt universell zur Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität. Die Vorgaben richten sich bei Ladeinfrastruktur an den Ladepunktbetreiber (CPO).
Die Kennzeichnung muss auf allen neu produzierten elektrisch aufladbaren Fahrzeugen – d. h. Fahrzeuge mit Batterietechnik und Plug-in-Hybrid-Elektrofahrzeuge – und an allen Ladesäulen in der Europäischen Union für Verbraucher klar und deutlich sichtbar angebracht sein. Die Kennzeichnung von Ladesäulen unterliegt außerdem spezifischen nationalen Gesetzen zur Umsetzung der europäischen Richtlinie.
An E-Ladesäulen erfolgt die Kennzeichnung am Ladepunkt direkt neben der Steckdose oder am Aufbewahrungsort des Fahrzeugsteckers, ansonsten am Fahrzeugstecker jedes Kabelverbunds bzw. an einer Fahne, die an jedem Kabel in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugsteckers angebracht ist, oder, falls vorhanden, an frei beweglichen Kabeln. Sind Ladesäulen mit mehreren Ladepunkten ausgestattet, müssen an jedem Ladepunkt Kennzeichnungen entsprechend des Spannungsbereichs angebracht werden.
Die europäische Ladepunktkennzeichnungs-Verordnung erfordert folgende grafische Darstellung:
Wir bei MENNEKES haben unsere Produkte entsprechend der Standards zur Ladesäulenkennzeichnung angepasst. Das betrifft die Ladepunktkennzeichnung für Ladesysteme und Ladekabel. So können wir unseren Kunden für neue Produkte, die ab jetzt ausgeliefert werden, bereits ab Werk eine Lösung gemäß den europäischen normativen Mindestanforderungen anbieten.
Die Änderung hat folgende Auswirkung auf unsere Ladesysteme:
Die Änderung hat folgende Auswirkungen auf unsere Ladekabel und Ladekupplungen:
In den EU-Ländern kann es zusätzliche, nationale Anforderungen an die Ladepunktbetreiber geben. Wir als Hersteller können diese ab Werk nicht umsetzen. Die Gründe sind einleuchtend: Uns fehlt bei der Lieferung die Kenntnis zum Aufstellort bzw. zur Sprachauswahl und zur Leistungsangabe vor Ort, da die Systeme bezüglich des maximalen Ladestroms einstell- bzw. regelbar sind.
Hier liegt es in der Pflicht der Ladepunktbetreiber, die jeweils geltenden Vorschriften zu beachten und die korrekte Kennzeichnung umzusetzen.
In Deutschland richten sich die Vorgaben der Ladepunkt-Kennzeichnungs-Verordnung verpflichtend an den Ladepunktbetreiber, der selbst für die korrekte Umsetzung verantwortlich ist. Demnach müssen Ladelösungen seit dem 19. März 2021, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen betrieben werden, durch den Betreiber gekennzeichnet werden [10. BImSchV, § 13 Abs. (6)]. Eine Nachrüstpflicht durch den Betreiber für „alle E-Fahrzeugladestationen die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen betrieben werden“ ist nicht explizit erwähnt, könnte aber aus diesen §§ abgeleitet bzw. interpretiert werden. Ladestationen, die im privaten Bereich betrieben werden, sind von dieser Verordnung nicht betroffen.
Die Kennzeichnung erfolgt durch einen Hinweis zur am Ladepunkt bereitgestellten elektrischen Verbindung und Verbraucherinformationen gemäß DIN EN 17186 (mit der Verpflichtung der Bestandteile aus Abschnitt A und C). Folgende Angaben sind gemäß 10. BImSchV verpflichtend:
Leitungsgarnituren sind durch die 10. BImSchV nicht erfasst und sind weder Teil der Ladestation noch Teil des Fahrzeugs. Da die Nutzung der abnehmbaren Leitungsgarnituren an gewerbsmäßigen Ladestationen nicht ausgeschlossen ist, sind die abnehmbaren Leitungsgarnituren durch den Hersteller zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt nach DIN EN 17186.
Zum Anwendungsbeginn für Ladekabel und Leitungsgarnituren:
Die DIN EN 17186 unterstützt die Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 2014/94/EU. Gemäß dieser gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach Ablauf von 24 Monaten nach ihrer Annahme oder Änderung. Die letzte Änderung der DIN EN 17186 wurde am 03. April 2019 durchgeführt, daraus resultiert eine Umsetzung spätestens bis zum 03. April 2021. Es besteht keine Nachrüstpflicht bei Leitungsgarnituren.