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Newsletter abonnierenDas Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) sieht für Wohngebäude und Nichtwohngebäude in abgestufter Form die Errichtung von Ladepunkten und die Vorrüstung mit Ladeund Leitungsinfrastruktur vor. Am 25. März 2021 ist das Bundesgesetz GEIG in Kraft getreten. Für Neubauten, Renovierungen und Bestandsbauten gibt es unterschiedliche Vorgaben. Um die Kosten für Bau-Auftrageberinnen und -Auftraggeber sowie Eigentümerinnen und Eigentümer im Rahmen zu halten, enthält das GEIG Ausnahmen und berücksichtigt unterschiedliche Gebäudekategorien.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist relevant für Unternehmerinnen und Unternehmer, Bau-Auftraggeberinnen und -Auftraggeber, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Architektinnen und Architekten. Alle an einem Neubau oder einer größeren Gebäudesanierung Beteiligten sollten die gesetzlichen Vorgaben für Ladeinfrastruktur und Leitungsinfrastruktur kennen. Das Ladeinfrastruktur-Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Daneben differenziert das GEIG zwischen Neubauten, größeren Renovierungen und Bestandsgebäuden.
Besitzen Neubauten 5 Stellplätze oder mehr, muss jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Wird ein Wohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen renoviert, besteht ebenfalls die Pflicht zur Installation einer Leitungsinfrastruktur, die alle Stellplätze umfasst. Eine größere Renovierung liegt nach dem GEIG vor, wenn mehr als 25 % der Gebäudehülle in die Sanierung einbezogen wird.
In Neubauten mit mehr als 6 Stellplätzen ist jeder dritte Stellplatz in die Leitungsinfrastruktur einzubeziehen und es ist mindestens ein Ladepunkt zu installieren. Steht für ein Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen eine größere Renovierung an, ist jeder fünfte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur auszustatten und mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Nicht zum Wohnen genutzte Bestandsbauten mit mehr als 20 Stellplätzen müssen seit dem 01. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt vorhalten.
DIe neue EU-Richtlinie EPBD soll den Ausbau der Ladeinfrastruktur beschleunigen. Bis 2027 werden diese EU-Vorgaben auch in das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz einfließen.
Neubauten brauchen ab 2027 schon bei mehr als 3 Stellplätzen eine Leitungsinfrastruktur und müssen mindestens einen Ladepunkt besitzen. Jeder zweite Stellplatz ist zudem mit einer Vorverkabelung auszustatten. Bis auf die Pflicht zur Errichtung des Ladepunktes gilt diese Verschärfung auch für größere Renovierungen von Wohngebäuden.
Bei als Nichtwohngebäude genutzten Neubauten und größeren Renovierungsvorhaben kommt das GEIG zukünftig schon bei mehr als 5 Stellplätzen zur Anwendung. Neben der Installation einer Leitungsinfrastruktur ist jeder zweite Stellplatz mit einer Vorverkabelung auszustatten. Mindestens einer von 5 Stellplätzen muss einen Ladepunkt vorweisen. Bei Bürogebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen ist jeder zweite Stellplatz mit einem Ladepunkt auszustatten. Für Bestandsbauten mit mehr als 20 Stellplätzen lässt sich ab 2027 unter 2 Optionen wählen: Die Hälfte aller Stellplätze in eine Leitungsinfrastruktur einbinden oder jeden zehnten Stellplatz mit einem Ladepunkt versehen.
Das GEIG unterscheidet netztechnisch 2 Varianten:
Die Einhaltung des GEIG wird von den zuständigen Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer sowie weiteren Verwaltungsbehörden wie den Bezirksregierungen kontrolliert. Bauanträge, Dokumentationen und Nachweise müssen den Anforderungen des GEIG entsprechen.
Bei Nichteinhaltung der Gesetzesvorgaben können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 Euro verhängt werden.
Der Gesetzgeber will mit dem GEIG den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich beschleunigen. Ziel ist es, im Zuge der Mobilitätswende das Laden von Elektroautos zu Hause und am Arbeitsplatz zu erleichtern. Auf diese Weise soll das GEIG E-Mobilität fördern und zu einer breiteren Akzeptanz von Elektroautos beitragen.