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Die öffentliche Zugänglichkeit von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge stellt eine grundlegende Voraussetzung für die flächendeckende Etablierung der Elektromobilität dar. Im Kontext dieser Zugänglichkeit wird die Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) von besonderer Relevanz. Die AFIR fordert ab dem 13. April 2024 die Möglichkeit eines punktuellen Aufladens, also die Möglichkeit für den Nutzer ohne vorherigen Stromvertrag laden und bezahlen zu können. Um zu verstehen, welche Ladepunkte unter die AFIR fallen, bedarf es einer klaren Abgrenzung zwischen öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten.
Letztere sind durch bestimmte Merkmale und Kennzeichnungen gekennzeichnet, die den Personenkreis der Ladepunktnutzer einschränken. Die AFIR richtet ihren Fokus dabei nur auf öffentlich zugängliche Ladepunkte, die ohne individuelle Beschränkungen für einen breiten Personenkreis zugänglich sind. Im Folgenden werden die Kriterien und Merkmale näher erläutert, die die Öffentlichkeit eines Ladepunktes gemäß der AFIR bestimmen.
Ein Ladepunkt gilt als öffentlich zugänglich, wenn der dazugehörige Parkplatz ohne spezifische Kennzeichnungen oder Beschilderungen für einen allgemeinen Personenkreis befahrbar ist. Dies schließt Ladepunkte an Straßenrändern oder auf Parkplätzen ohne Schranken und Schilder ein.
Ein Ladepunkt ist hingegen nicht öffentlich, wenn der Betreiber durch sichtbare Kennzeichnungen oder Beschilderungen deutlich macht, dass die Nutzung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Beispiele hierfür sind Hinweise wie "Parken nur für..." oder ähnliche, die eine spezifische Nutzung vorgeben. Achtung: Nicht ausreichend ist „Parken nur für Kunden“, denn „Kunde“ ist zu allgemein und unbestimmt.
Die AFIR berücksichtigt, dass die Öffentlichkeit eines Ladepunktes nicht allein durch Anmeldung oder Registrierung beeinflusst wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der primäre Geschäftszweck des Parkplatzes darauf ausgerichtet ist, einen breiten Personenkreis ohne individuelle Beschränkungen zu bedienen.
Betreiber von E-Ladesäulen stehen vor einer wichtigen Änderung: Ab 13. April 2024 ist europaweit die punktuelle Kredit- oder Debitkartenzahlung an neu errichteten öffentlichen Ladesäulen Pflicht.
Betreiber öffentlich zugänglicher Ladesäulen in Europa müssen ab dem 13. April 2024 auf die neuen Vorgaben achten und ein punktuelles Laden - auch Ad-hoc-Laden - mit einem "weit verbreitetem Zahlungsinstrument" ermöglichen. Das ist laut AFIR bei Debit- und Kreditkarten der Fall. Möglich sind verschiedene technische Umsetzungen.
Die Pflicht zur Installation von Kartenterminals betrifft neu errichtete DC-Ladesäulen mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr. Bei einer geringeren Ladeleistung (z. B. bei AC-Ladepunkten) bleiben alternative, sichere Zahlungsmethoden zulässig. Es muss nicht zwingend ein konkretes Gerät "Kartenterminal" verbaut werden.
Grundsätzlich gilt: Mehrere Ladepunkte an einem Standort dürfen auch von einem zentralen Bezahlterminal angesteuert werden. Das reduziert vor allem bei größeren Parkplätzen oder Ladeparks die Investitions- und Betriebskosten.
Eine weitere und naheliegende Lösung ist die Integration und die Nutzung eines entsprechenden Kartenlesegerätes (Kartenterminal). Die Bezahlung eines Ladevorgangs erfolgt dann zum Beispiel bequem und kontaktlos über die in der Debit- oder Kreditkarte integrierte NFC-Technik oder über eine entsprechende Zahl-Funktion – Apple Pay, Google Pay etc. – im Smartphone.
Wichtig ist hierbei:
Auch diese Bezahlung muss gemäß PSD 2 sicher umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für das NFC-basierte Bezahlen. Die AFIR schafft keine Ausnahme von der PSD 2. Ob das Vorhandensein eines PIN-Pads erforderlich ist, hängt von dem Zahlungsinstrument ab, das für den Zahlungsvorgang verwendet wird, und den dafür geltenden Authentifizierungsanforderungen für die Verbraucher.
Fazit: Eine Lösung ohne ein Pin-Pad bleibt also riskant.
Für Ladepunkte mit einer Ladeleistung kleiner als 50 kW muss ein sicherer Ad-hoc-Bezahlvorgang umgesetzt werden. Auch QR-Code-Lösungen bleiben unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Nach dem Scan des Codes mit dem Smartphone wird der Nutzer zu einer entsprechenden Preisanzeige und Bezahlung der Ladung weitergeleitet.
Wichtig dabei ist: Der Betreiber muss gewährleisten, dass die Lesbarkeit des QR-Codes und die Sicherheit des Zahlungsvorgangs gegeben sind.
Ein Ladeinfrastrukturbetreiber muss regelmäßig seine in Verwendung befindlichen Produkte auf Vandalismus und Veränderungen prüfen. Insbesondere sollte der Betreiber bei den Kontrollen darauf achten, dass die Codes nicht überklebt oder manipuliert werden. Ein QR-Code, welcher vandalismussicher angebracht wird kann hier zur Manipulationssicherheit beitragen.
Praxistipp: Im Feld haben sich sog. „Doming-Aufkleber“ bewährt. Diese sind den klassischen flachen Aufklebern vorzuziehen. Der QR-Code-Druck ist unter der Domingmasse „versteckt“ und somit wirken sich Kratzer etc. nicht auf den Druck aus. Ein Übermalen oder Überkleben wird für den Betreiber und den Nutzer so ebenfalls sofort ersichtlich
Die Webseite muss entsprechend gestaltet sein und ein sicheres Bezahlverfahren einsetzen. Dies wird in der Praxis durch die Nutzung der entsprechenden Lösung in Zusammenarbeit mit dem Backendanbieter realisiert.
Wichtig:
Unter diesem Link hat die EU-Kommission Fragen und Antworten zur AFIR veröffentlicht.
Der Artikel 5 Absatz 1 und 2 lit. c) der AFIR erlaubt für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von unter 50 kW alternative Zahlungslösungen anstelle von Bezahlterminals, vorausgesetzt, dass ein sicherer Zahlungsvorgang gewährleistet ist.
Der Betreiber muss elektronische Zahlungen über Geräte akzeptieren, die eine Internetverbindung nutzen und sichere Zahlungsvorgänge ermöglichen. Dazu gehören alle Geräte, die diese Anforderungen erfüllen, einschließlich derjenigen, die in die Ladestation eingebaut sind, sowie mobile Geräte des Endbenutzers. Ein QR-Code, der den Nutzer auf eine Website leitet, über die sichere Zahlungsvorgänge per Mobiltelefon durchgeführt werden sind erlaubt.
Der Zahlungsvorgang muss entsprechend der Payment Service Directive II (PSD 2) durchgeführt werden.
Die o.g. Auslegung, dass „statische“ QR-Codes erlaubt sind, wird durch ein MENNEKES vorliegendes Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) bestätigt.
Das BMDV hat bestätigt, dass die Bundesregierung, die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten diese Interpretation teilen.
Als führender Hersteller von Ladeinfrastruktur für E-Autos bieten wir professionelle Ladelösungen an, die nahtlose Direct Payment-Optionen über QR-Codes ermöglichen und gleichzeitig eine hohe Benutzerfreundlichkeit gewährleisten. Alternativ umfasst unser Portfolio auch das neue Bezahlterminal HecPay sowie die Ladesäule Smart T PnC NFC mit Display und integriertem Debit- und Kreditkartenterminal.
Ein Vorteil des kartenbasierten Ad-hoc- oder punktuellen Ladens für E-Autofahrer liegt in der Gewohnheit der Bezahlweise. Sie können den Ladevorgang ganz bequem durch Vorhalten der Bankkarte begleichen – spontan und ohne vorherige Anmeldung oder langfristige Vertragsbindung beim Fahrstromanbieter. Das ist besonders praktisch für Gelegenheitsnutzer und Reisende. Durch die Preisanzeige am Gerät vor dem Laden wird zudem die volle Transparenz der Ladekosten gewährleistet. Für Ladesäulenbetreiber steigert die Möglichkeit der Kartenzahlung also die Zugänglichkeit und die Benutzerfreundlichkeit der Ladeinfrastruktur. Das drückt sich in einer größeren Kundenzufriedenheit, einer breiteren Kundenbasis und einer besseren Auslastung der Ladesäulen aus.
Auch wenn das Zahlen mit Debit- und Kreditkarte beim Laden höhere Investitionen bedeutet, sollten Ladensäulenbetreiber auch eine Chance dahinter sehen. Sie können damit Teil eines wachsenden europaweiten Ladenetzes werden und mehr Kunden gewinnen. Insofern ist eine frühzeitige Erweiterung – auch von bestehenden Ladesäulen – überlegenswert.
Die Ladesäulenverordnung (LSV) regelt in Deutschland die technischen Anforderungen an Aufbau und Betrieb von öffentlichen Ladesäulen. Die AFIR gibt europaweit Anforderungen für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und strebt eine Vereinheitlichung sowie Interoperabilität der Lade- und Bezahlschnittstellen an. Ziel ist es, ein benutzerfreundliches Ladenetz in Europa zu etablieren, um die Akzeptanz von E-Autos zu steigern. Wichtig zu wissen: Die deutsche Ladesäulenverordnung ist in diesem Kontext der AFIR untergeordnet. Zur Erinnerung: Vorgaben aus einer europäischen „Regulation“ werden vom Gesetzgeber als abschließend betrachtet.
Für Ladestationen mit einer Ladeleistung kleiner als 50 kW besteht keine Nachrüstpflicht!
Bis zum 1. Januar 2027 muss es bei bestehenden DC-Ladepunkten entlang der europäischen TEN-T Verkehrsachsen möglich sein, ad-hoc mit Debit- oder Kreditkarte zu zahlen. Es handelt sich für DC-Ladepunkte also um eine Nachrüstpflicht.
Ladesäulenbetreiber müssen neben der Ad-hoc-Bezahlmöglichkeit auch weitere Vorgaben der Ladesäulenverordnung (nur in Deutschland) und der Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) beachten. Dazu zählen unter anderem auch die transparente Preisanzeige. Die AFIR gibt vor: Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Ladeleistung ab 50 kW muss die Tarifanzeige am Ladepunkt erfolgen.
Bei Ladestationen mit einer Ladeleistung von weniger als 50 kW müssen die Informationen den E-Autofahrern klar und leicht zur Verfügung gestellt werden. Die technische Umsetzung lässt daher auch hier mehr Spielraum zu. So kann der E-Autofahrer schon im Voraus abschätzen, was der Ladevorgang kosten wird.
In Deutschland gelten außerdem die Vorgaben hinsichtlich des Eichrechts. Die Mess- und Eichverordnung und das Mess- und Eichgesetz stellen genaue Anforderungen, wie die geladenen Strommengen erfasst und weiterverarbeitet werden müssen. Die Daten müssen dann auch überprüfbar sein, um die Transparenz gegenüber dem Verbraucher sicherzustellen.