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Sie sind auf der Suche nach Wallboxen und Ladesäulen, die Sie professionell verwalten und mit denen Sie den geladenen Strom abrechnen können? Dann sind Sie bei uns richtig! MENNEKES bietet neben leistungsstarker und rechtssicherer Hardware auch Abrechnungssysteme für Ihre speziellen Bedürfnisse.
Mit MENNEKES Ladestationen – wie zum Beispiel der Wallbox AMTRON® Professional, der Doppelwallbox AMTRON® Professional Twincharge oder der Ladesäule AMEDIO® Professional – haben Sie verschiedene Möglichkeiten ein Abrechnungssystem bei sich zu implementieren.
Ursprünglich war umstritten, ob Ladesäulen als Teil des Energieversorgungsnetzes (mit ausschließlicher Netzbetreiberverantwortlichkeit und Finanzierung über Netzentgelte) oder als Kundenanlagen anzusehen sind. Unklar war auch, ob für den Bezug von Strom aus Ladesäulen energiewirtschaftliche Steuern und Abgaben fällig werden und der Betreiber der Ladesäule als Stromversorger mit entsprechenden Verpflichtungen einzuordnen ist. Diese Unsicherheiten haben sich zum Investitionshindernis beim Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität entwickelt.
Mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes zum 30.6.2016 sind diese Unklarheiten durch zwei wesentliche Maßnahmen beseitigt:
Die Definition des Letztverbrauchers bzw. Letztverbrauchs in § 3 Nr. 25 EnWG wurde ergänzt:
„Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich.“
Durch diese Änderung werden die Betreiber von Ladesäulen (bzw. Ladepunkten) mit Letztverbrauchern gleichgestellt. Betreiber von Ladeinfrastruktur haben insofern nicht den Status eines Stromlieferanten oder Energieversorgungsunternehmens. Der die Ladepunkte versorgende Strom gilt als Letztverbrauch und nicht wie bislang vertreten als Strombezug im Sinne des EnWG. Somit kann im Sinne des EnWG jeder zum Betreiber von Ladepunkten werden, wenn er die Vorgaben für eine korrekte Abrechnung und Rechnungsstellung einhält.
In der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) wurde eine Erweiterung des Ausnahmekatalogs zum Versorgerstatus (§ 1a StromStV) vorgenommen. Danach ist auch derjenige, der Strom bezieht und diesen ausschließlich zur Nutzung durch oder unmittelbar an elektrisch betriebene Fahrzeuge als Letztverbraucher leistet, kein Versorger. Er ist folglich kein Versorger im Sinne des Stromsteuerrechts. Der Fahrzeugnutzer ist damit stromsteuerrechtlich irrelevant. Damit besteht Rechtssicherheit für die Betreiber von Ladepunkten, dass mit der Abgabe von Strom an Elektrofahrzeuge keine stromsteuerlichen Pflichten eines Versorgers ausgelöst werden.
Das EnWG, auf seiner Grundlage erlassene Verordnungen und das Stromsteuergesetz finden damit keine Anwendung zwischen dem Ladepunktbetreiber und dem Fahrzeugnutzer, sondern nur zwischen dem Ladepunktbetreiber und dem Lieferanten bzw. Verteilnetzbetreiber. Der Betrieb und die Nutzung von Ladepunkten werden gesondert durch die Ladesäulenverordnung (LSV) und die Nutzungsbedingungen der Betreiber geregelt.
OCPP (Open Charge Point Protocol – Freier Ladepunkt Kommunikationsstandard) ist ein universelles Anwendungsprotokoll, das die Kommunikation zwischen Ladestation für Elektroautos (EV) und einem zentralen Managementsystem standardisiert. Vergleichbar ist es mit dem Kommunikationsprotokoll von Mobilfunknetzen.
OCPP hat den Zweck, per offenem Anwendungsprotokoll eine herstellerunabhängige Kommunikation zwischen Elektroauto-Ladestationen und diversen Verrechnungs- sowie Management-Systemen von Ladeinfrastrukturen zu ermöglichen. OCPP ist heute weltweit als universelles Kommunikationsprotokoll im Bereich der Ladeinfrastrukturen im Einsatz.
Für die Sicherstellung einer störungsfreien Kommunikation muss der Betreiber immer die verwendeten OCPP-Versionsstände der Ladeinfrastruktur mit den Möglichkeiten seines verwendeten Backend- bzw. Managementsystems abgleichen. Viele Systemanbieter bieten auch entsprechende Zertifizierungen zur Erreichung der Interoperabilität an – siehe z. B. charge.certified der chargecloud.