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MENNEKES

Allgemeine Verkaufs- Und Lieferungsbedingungen MENNEKES Stecker Gmbh & Co. Kg

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der MENNEKES Stecker GmbH & Co. KG (im folgenden „MENNEKES“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners von MENNEKES (im folgenden „Besteller“ genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, MENNEKES hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn MENNEKES in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt.

1.2 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Durch Auftragserteilung, spätestens aber durch Annahme der Ware werden diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vom Abnehmer anerkannt.

1.3 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

1.4 Nebenabreden sowie die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2. Angebot und Auftragsbestätigung

2.1 Angebote von MENNEKES sind stets freibleibend. Ein Auftrag des Bestellers gilt erst dann als angenommen, wenn er von MENNEKES schriftlich bestätigt wird. Ebenso sind Änderungen und sonstige Abmachungen nur dann verbindlich, wenn sie von MENNEKES schriftlich bestätigt werden. Für die Ausführung sämtlicher Aufträge ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. das Angebot von MENNEKES maßgeblich.

2.2 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann MENNEKES dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen. Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der bestellten Ware, bei Teillieferung mit Absendung der ersten Lieferung zustande.

2.3 Soweit der Besteller individuelle Kostenanschläge verlangt, sind diese vergütungspflichtig. Bei Beauftragung werden die hierfür anfallenden Entgelte mit dem Kaufpreis verrechnet. Wird die Wirksamkeit des geschlossenen Kaufvertrages aus irgendeinem Rechtsgrund beseitigt, bleibt die Vergütungspflicht für den Kostenanschlag bestehen.

2.4 Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. MENNEKES ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot geringfügig abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.

2.5 Soweit von MENNEKES Teile nach Kundenzeichnungen gefertigt werden, sind die von MENNEKES erstellten und vom Besteller genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Wünscht der Besteller nachträglich Änderungen oder Abweichungen von genehmigten Zeichnungen, so sind diese Abweichungen besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür gesondert zu vergüten.

3. Schutzrechte

3.1 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich MENNEKES das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich bezeichnet sind. Sie dürfen vom Besteller Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch MENNEKES zugänglich gemacht werden.

3.2 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter geltend gemacht, stellt der Besteller MENNEKES im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.

4. Teile außerhalb des Lieferprogramms von MENNEKES

Schulung, Service oder sonstige Beratung oder technische Dienstleistung im Hinblick auf die bestellte Ware sind von MENNEKES ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet. Etwaige Leistungen von MENNEKES dieser Art sind als unverbindliche Empfehlungen oder Ratschläge im Sinne von § 675 Abs. 2 BGB zu verstehen.

5. Preise

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise stets „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

5.2 Die genannten Preise verstehen sich netto; die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe wird hinzugerechnet. Falls für die Abnahme bzw. Klassifikation von Produkten, die nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt wurden, Abnahmekosten von Abnahmegesellschaften anfallen, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.

5.3 Etwaiger Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche entsteht, kann dem Besteller von MENNEKES in Rechnung gestellt werden.

5.4 Werden Bestellungen nach kundenspezifischen Zeichnungen oder sonstigen Angaben gefertigt, findet die Produktion erst in Zukunft statt, je nach Auftrag gegebenenfalls erst einige Monate nach Abschluss des Kaufvertrags. MENNEKES ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen nach § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen), sofern sich zwischen Vertragsschluss und Produktion die jeweils relevanten Kosten verändern, insbesondere Einkaufspreise für Material, Produktions- und Energiekosten. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei der Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. MENNEKES ist verpflichtet, bei der Ausübung des billigen Ermessens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen nicht nach für den Besteller ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Besteller hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens durch MENNEKES gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Preis wird jeweils unmittelbar vor der Produktion der Vertragsprodukte angepasst. Dies gilt nicht, wenn und soweit sich MENNEKES mit der Produktion in Verzug befinden. MENNEKES wird unverzüglich über die Preisanpassung informieren

6. Zahlungsbedingungen

6.1 MENNEKES ist berechtigt, selbst bei entgegenstehenden Zahlungsbedingungen des Bestellers eine Zahlung zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist MENNEKES berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6.2 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MENNEKES schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.

6.3 Wechsel werden stets nur zahlungshalber angenommen. Zahlung durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Die Annahme eines Wechsels geschieht stets unter Vorbehalt des Ankaufs durch die Landeszentralbank von Nordrhein-Westfalen. Die Annahme von Wechseln bedeutet keine Stundung unserer Forderungen. Wechselstempelgebühren gehen zu Lasten des Abnehmers. Gleiches gilt vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungen an für die Diskontspesen.

6.4 MENNEKES ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz nach § 347 BGB zu verlangen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7. Lieferung/Lieferzeit/Verzug

7.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn MENNEKES diese ausdrücklich schriftlich zugesagt hat.

7.2 Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.

7.3 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers ist MENNEKES von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.

7.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von MENNEKES verlassen oder MENNEKES die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

7.5 Der Eintritt des Verzugs durch MENNEKES bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Vor Geltendmachung weiterer Rechte hat der Besteller MENNEKES nach Verzugseintritt eine Nachfrist von zehn [10] Kalendertagen zu setzen.

7.6 MENNEKES haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die MENNEKES nicht zu vertreten hat, verursacht worden sind. Hierzu gehören Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten, wenn MENNEKES ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. MENNEKES wird den Besteller über solche Ereignisse unverzüglich informieren.

7.7 Sofern MENNEKES verbindliche Liefertermine aufgrund solcher Ereignisse nicht einhalten kann, verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. MENNEKES wird dem Besteller in diesem Fall gleichzeitig mit der Information über die Behinderung den voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen. Ist dem Besteller infolge der Verzögerung die Entgegennahme der Leistung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber MENNEKES ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

7.8 Sofern solche Ereignisse MENNEKES die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist bzw. sofern die Leistung auch innerhalb der neuen Liefertermine nicht möglich ist, ist MENNEKES berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung des Rücktritts ist, dass MENNEKES den Besteller nach Ziffer 7.6 über das Vorliegen der Behinderung unverzüglich informiert hat. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird MENNEKES unverzüglich erstatten.

7.9 MENNEKES ist an den genannten Liefertermin nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen und Obliegenheiten nicht rechtzeitig nachkommt. Hierzu gehören insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen sowie die Übermittlung von notwendigen Informationen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Lieferdaten und etwaige kundenspezifische Zeichnungen oder sonstige Angaben. MENNEKES kann in diesem Fall – unbeschadet der Rechte aus einem etwaigen Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verschiebung des genannten Liefertermins um diesen Zeitraum verlangen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

7.10 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, trägt der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Lagerung und / oder zusätzlich erforderliche Transportkosten.

7.11 Kommt der Besteller seiner Pflicht zur Entgegennahme der Ware nicht nach, kann MENNEKES Schadensersatz in Höhe von zehn [10] Prozent des Kaufpreises verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn MENNEKES einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 MENNEKES behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Lieferbeziehung, auch der zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten, vor.

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern. MENNEKES bleibt berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers selbst zu versichern.

8.3 Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem Besteller zu tragen, auch, wenn diese von MENNEKES durchgeführt werden.

8.4 Der Besteller ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verarbeiten. MENNEKES ist berechtigt, diese Befugnis zu widerrufen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt.

8.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Erzeugnisse. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung wird für MENNEKES vorgenommen, ohne MENNEKES zu verpflichten. Bleiben bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwirbt MENNEKES Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Waren. Sollte das Eigentum von MENNEKES durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlöschen, so überträgt der Besteller MENNEKES bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswerts der Ware bzw. im Verhältnis des Rechnungswerts der Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

8.6 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils von MENNEKES gemäß vorstehender Regelung zur Sicherheit an MENNEKES ab. MENNEKES nimmt diese Abtretung an.

8.7 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben MENNEKES berechtigt. MENNEKES wird die Forderung nicht einziehen, solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MENNEKES nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und / oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann MENNEKES verlangen, dass der Besteller MENNEKES die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nennt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

8.8 Übersteigt der Wert der für MENNEKES bestehenden Sicherheiten die Forderungen von MENNEKES insgesamt um mehr als zehn [10] Prozent, so ist MENNEKES auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung bzw. Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl von MENNEKES unter Beachtung der Interessen des Bestellers verpflichtet.

8.9 Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat MENNEKES unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware erfolgen. Bei Zugriffen Dritter hat der Besteller diese auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Entstehen MENNEKES durch die Wahrnehmung der Eigentumsrechte Kosten, hat der Besteller diese zu erstatten, soweit nicht der zugreifende Dritte in Anspruch genommen werden kann.

8.10 Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann MENNEKES die Ware herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist. Zum Rücktritt ist MENNEKES ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB, insbesondere ohne Fristsetzung, ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Besteller mit der Bezahlung ganz oder teilweise in Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstands entstehenden Kosten trägt der Besteller.

9. Versand, Gefahrenübergang

9.1. Soll die Ware auf Wunsch des Bestellers versendet werden, so erfolgt der Versand ab Sitz von MENNEKES auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Absendung bzw. Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über.

9.2 Die Gefahr geht auch über, wenn und sobald sich der Besteller im Verzug der Annahme befindet. Unterlässt der Besteller schuldhaft eine für den Versand notwendige Mitwirkungshandlung oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verschoben, so geht die Gefahr bereits in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware versandbereit ist und MENNEKES dem Besteller die Versandbereitschaft anzeigt. Während des Annahmeverzugs trägt der Besteller die üblichen Lagerkosten. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben beiden Vertragsparteien vorbehalten.

9.3 Haben die Parteien vereinbart, dass MENNEKES weitere Leistungen am Sitz des Bestellers, wie beispielsweise Installationen oder Wartungen, schuldet, geht die Gefahr insoweit mit der Abnahme auf den Besteller über. Abweichend hiervon geht die Gefahr bereits mit der Fertigstellung der entsprechenden Arbeiten auf den Besteller über, sofern die Gefahr für das Werk der Sphäre des Bestellers zuzuordnen ist. Die Gefahr geht auch über, wenn und sobald sich der Besteller im Verzug der Annahme befindet.

9.4 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.

10. Sachmängelhaftung/Haftung

10.1 MENNEKES haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter auftreten.

10.2 Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Eine Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben. Dies gilt auch für die Ansprüche aus § 445a Abs. 1, Abs. 2 BGB, sofern am Ende der Lieferkette ein Unternehmer steht.

10.3 Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Bestellers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Unbeschadet dieser bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft weitergehenden gesetzlichen Obliegenheiten hat der Besteller die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und Beanstandungen wegen solcher offensichtlichen Mängel – das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen – binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen 14 Tagen nach dem Erkennen durch den Besteller schriftlich anzuzeigen; anderenfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen Mangels als genehmigt und der Besteller kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber MENNEKES herleiten.

10.4 MENNEKES wählt die Art der Nacherfüllung. MENNEKES hat die Wahl innerhalb angemessener Frist zu treffen.

10.5 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht von MENNEKES getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.

10.6 Ansprüche des Bestellers gegen MENNEKES auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1, Abs. 2 BGB oder gemäß § 327u Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen ist oder die Ware durch Verarbeitung abgeändert wurde.

10.7 Die Haftung von MENNEKES auf Schadensersatz ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für fahrlässiges Handeln von Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

10.8 Die vorstehenden Einschränkungen (10.7) und Fristverkürzungen (10.2) gelten – vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen – nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch MENNEKES, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden

  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist,
  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten),
  • im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit ein solches vereinbart wurde,
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist,
  • im Anwendungsbereich des § 478 Abs. 2 BGB.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), durch leichte Fahrlässigkeit von MENNEKES, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

11. Abtretungsverbot

Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis gegen MENNEKES sind nicht abtretbar. 

12. Produkthaftung

12.1 Der Besteller darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren und -risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.

12.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von MENNEKES gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis stellt der Besteller MENNEKES von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.

13. Sonstiges

13.1 Erfüllungsort ist 57399 Lennestadt, Deutschland.

13.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist 57399 Kirchhundem. MENNEKES ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller eine Niederlassung hat.

13.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.4 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.

 

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Stand: Dezember 2024